Schwellenwert
Höhe (in Prozent) zufälliger, technisch nicht vermeidbarer Beimischungen von GVOs in Saatgut, Lebens- oder Futtermitteln.
GVO-Beimischungen bis zur Höhe des jeweiligen Schwellenwerts sind von der in der EU geltenden Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um zufällige, technisch nicht vermeidbare Beimischungen handelt und wenn die jeweiligen GVOs zugelassen sind. Absichtliche Beimischungen von GVOs sind unabhängig von ihrer Höhe grundsätzlich zu kennzeichnen.
Es sind verschiedene Schwellenwerte zu unterscheiden:
- Für Lebensmittel und Futtermittel gilt in der EU ein Schwellenwert von 0,9 Prozent.
- Noch nicht entschieden ist über den Schwellenwert für Saatgut. Die EU-Kommission hatte je nach Pflanzenart 0,3 - 0,7 Prozent vorgeschlagen. Die Diskussion darüber dauert an.
- für transgene Organismen, die in der Europäischen Union noch nicht zugelassen sind, die in der EU aber einer positiven Sicherheitsbewertung unterlagen, werden für einen Übergangszeitraum von drei Jahren bis zu einer Schwelle von 0,5 Prozent toleriert. Danach gilt eine Nulltoleranz.
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